Rund 21.800 Unternehmensinsolvenzen registrierte das Statistische Bundesamt für 2024 Gut ein Fünftel mehr als im Vorjahr mit 17.814 Fällen und der höchste Stand seit 2015. Zur Einordnung gehören allerdings zwei weitere Zahlen: Im Finanzkrisenjahr 2009 zählte die Statistik 32.687 Fälle, Anfang der 2000er-Jahre lagen die Werte um 39.000.
Der Anstieg ist also real, die Dramatik relativ. Ein erheblicher Teil der Bewegung ist Normalisierung: Zwischen 2020 und 2022 hielten ausgesetzte Antragspflichten, Staatshilfen und Kurzarbeit die Fallzahlen künstlich niedrig, 2021 markierte mit unter 14.000 Fällen ein historisches Tief mitten in der Pandemie. Ein Teil der heutigen Verfahren sind nachgeholte Marktaustritte, die unter normalen Umständen früher stattgefunden hätten.
Was hinter den Fallzahlen steht
Auffälliger als die Zahl der Verfahren ist ihre Struktur. Die Forderungsvolumina schwanken stark, weil einzelne Großinsolvenzen die Summen dominieren; betroffen sind zuletzt überdurchschnittlich Bau, Handel, Gastronomie und Gesundheitsdienste. Zusammen wirken drei Belastungen, die keine Konjunkturerscheinung sind: gestiegene Finanzierungskosten nach der Zinswende, höhere Energie- und Lohnkosten sowie auslaufende Corona-Rückzahlungen.
Für Unternehmer ist die Statistik weniger als Stimmungsbarometer interessant denn als Risikohinweis in eigener Sache: Mit den Insolvenzen steigen die Forderungsausfälle bei deren Geschäftspartnern. Wer B2B auf Ziel liefert, sollte Bonitätsprüfung und Mahnwesen nicht dem Zufall überlassen, und die eigene Abhängigkeit von einzelnen Großkunden kennen. Wie sich solche Klumpenrisiken systematisch sichtbar machen lassen, zeigt unser Beitrag zur SWOT-Analyse mit Beispielen.
Ein zweiter Blick lohnt auf das, was die Statistik nicht zeigt: die stillen Marktaustritte. Auf jede Insolvenz kommen ein Vielfaches an Gewerbeabmeldungen ohne Verfahren, Betriebe, die mangels Nachfolger, Marge oder Kraft einfach schließen. Für die Einschätzung der eigenen Branche sind diese Abmeldezahlen, die Destatis ebenfalls führt, oft aussagekräftiger als die Insolvenzstatistik mit ihren spektakulären Einzelfällen.
Ein letzter Punkt zur Mechanik: Die Antragspflicht nach § 15a InsO trifft Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften persönlich, drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit, sechs ab Überschuldung. Das Muster in den Verfahren wiederholt sich seit Jahren: Nicht die Krise selbst, sondern der zu späte Umgang mit ihr macht aus einem Sanierungsfall einen Haftungsfall.

